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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnahmebestimmungen für Aufsteller
Stand: 12/2023

1. Für eine Fläche, die von der Fa. C. Hochberg Veranstaltung & Organisation GmbH & Co. KG -im Folgenden Veranstalter genannt- dem Mieter -im Folgenden Aufsteller genannt- für eine Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, hat dieser eine Standmiete an den Veranstalter zu zahlen. Die Höhe der Standmiete geht aus den Vertragsunterlagen hervor.

2. Bei Bezahlung per Banküberweisung muss die Standmiete dem Konto des Veranstalters bis spätestens zwei Werktage vor der Veranstaltung gutgeschrieben sein.

3. Nach einer erfolgreichen Reservierung erhält der Aufsteller eine Standnummer. Sollte dem Aufsteller die Standnummer nicht vorliegen oder sollte er den reservierten Standplatz nicht auffinden können, obliegt es dem Aufsteller, sich am Veranstaltungstag während der Aufbauzeiten beim Veranstaltungspersonal nach der für ihn reservierten Fläche und Standnummer zu erkundigen. Geht der Aufsteller dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich der Veranstalter das Recht zur Weitervermietung der Fläche nach der Aufbauzeit vor.

4. Mit Zuteilung der Plätze an den Aufsteller, im Falle der telefonischen Bestellung mit mündlicher Bestätigung der Bestellung, kommt der Vertrag zwischen dem Aufsteller und dem Veranstalter zustande.

5. Sollte eine Lastschrift von Seiten des Aufstellers (z.B. aufgrund von Kontolöschung, ungenügender Kontodeckung, Widerspruchs etc.) nicht eingelöst werden können, behält sich der Veranstalter vor, eine Bearbeitungsgebühr von 6,- Euro zu erheben, die durch den Aufsteller zu tragen ist. Zusätzlich können in den genannten Fällen Bankgebühren erhoben werden, die ebenfalls der Aufsteller zu tragen hat.

6. Standabsagen nimmt der Veranstalter ausschließlich schriftlich bis 16.00 Uhr bis zwei Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung entgegen. Eine Rücküberweisung der bereits entrichteten Standgebühr ist nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6,- Euro möglich. Gutschriften können in voller Höhe der bereits bezahlten Standgebühr ausgestellt werden und haben eine dauerhafte Gültigkeit. Eventuell zusätzlich zur reinen Standmiete gezahlte Gebühren werden sowohl bei einer Rücküberweisung als auch bei einer Gutschrift nicht als Standgebühr betrachtet und dementsprechend nicht erstattet bzw. gutgeschrieben.

7. Bei Buchungen mit PKW muss die gebuchte Standlänge mindestens der PKW-Länge aufgerundet auf den vollen Meter entsprechen. Sollte die gebuchte Standlänge geringer sein als die Fahrzeuglänge, entfällt der Anspruch auf das Abstellen des PKWs auf dem Standplatz. Eine Rückerstattung des PKW-Aufschlags ist in diesem Fall nicht möglich.

8. Für Promotions-Stände, d.h. für Stände, die sich durch verkaufsfördernde Maßnahmen hervorheben, gilt eine von den allgemeinen Preisen abweichende Standgebühr. Der laufende Meterpreis beträgt hier -je nach Veranstaltungsort- mindestens 30,- Euro.

9. Der Verkauf von Neuware ist nur auf bestimmten Veranstaltungen möglich. Als Neuware betrachtet der Veranstalter jegliche Form von Neuware, B-Ware, Retourware usw. Der Aufschlag beträgt 10,- Euro pro Meter. Der Aufsteller ist verpflichtet, den Verkauf von Neuware vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter anzumelden.

10. Die Standbestätigung mit der Standnummer ist am Veranstaltungstag in Papierform oder digital bereitzuhalten, um einen reibungslosen Standaufbau gewährleisten zu können.

11. Sollte es dem Veranstalter am Veranstaltungstag nicht möglich sein, die beantragte und bezahlte Fläche zur Verfügung zu stellen, so hat der Aufsteller einen Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete.

12. Für Schäden (Gewalt, Diebstahl, Bruch, etc.), die den Aufsteller auf dem Veranstaltungsgelände treffen, wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.

13. Sollte aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Sturm etc.) eine Veranstaltung ausfallen, so besteht gegenüber dem Veranstalter kein Anspruch auf die Rückerstattung der Standgebühr. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Veranstalter -wie z.B. Verdienstausfall oder die Erstattung weiterer entstandener Kosten- können nicht geltend gemacht werden.

14. Aufsteller, die gegen Aufpreis einen festen Marktstand buchen, können diesen in der Zeit von 07:00 - 16:00 Uhr zum Verkauf ihrer Waren nutzen. Die festen Marktstände sind nur auf vorher festgelegten Veranstaltungsflächen verfügbar. Wenn aufgrund höherer Gewalt (Sturm, o.ä.) ein Aufstellen der Marktstände nicht möglich ist, hat der Aufsteller Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Aufpreises.

15. Der Aufsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Der Anspruch beschränkt sich auf die im Vertrag festgelegte und bezahlte Meterzahl.

16. Die Plätze werden vom Veranstalter bzw. dessen Personal zugewiesen. Eigenmächtiges Aufbauen ist verboten.

17. Der Aufsteller ist verpflichtet, seinen Stand bis Veranstaltungsende geöffnet zu halten. Weiterhin muss vor, neben und hinter dem Stand die Verkehrsfläche vom Aufsteller sauber und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden.

18. Das Befahren der Veranstaltungsfläche ist bedingt nur während der Auf- und Abbauzeiten erlaubt. Nach Beendigung der Aufbauzeit bis Veranstaltungsende ist das Befahren der Veranstaltungsfläche grundsätzlich verboten.

19. Der Verkauf von NS-Symbolen, kriegsverherrlichenden Schriften und Filmen, Hieb-, Stich- und Feuerwaffen, jugendgefährdenden Schriften und Filmen sowie der Verkauf von lebenden Tieren ist verboten. Dies gilt auch für alle Arten von Nahrungs- und Genussmitteln, ausgenommen der vom Veranstalter schriftlich genehmigten.

20. Anfallende Abfälle sind vom Aufsteller selbst zu beseitigen. Bei starker Verunreinigung oder Beschädigung der Veranstaltungsanlagen durch den Aufsteller behält sich der Veranstalter die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen diesen vor.

21. Der Aufsteller ist gemäß der Gewerbeordnung verpflichtet, Name und Anschrift gut leserlich am Stand anzubringen.

22. Für jeden Stand, der nicht vorab reserviert, sondern vor Ort erworben wurde, wird ein Reinigungspfand erhoben. Das Reinigungspfand wird ab 15.00 Uhr bei Übergabe des gereinigten Platzes vor Ort gegen die Pfandmarke zurückerstattet. Bei Verlust der Pfandmarke kann das Pfandgeld nicht rückerstattet werden.

23. Alle mündlichen Absprachen sind unwirksam. Änderungen des Vertrages oder Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform.

24. Aufsteller, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Teilnahmebedingungen verstoßen, werden sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen, geschlossene Verträge sofort fristlos gekündigt und, wenn nötig, eine Räumung des Standes auf Kosten des Aufstellers durchgeführt.

25. Gerichtsstand ist Ahrensburg.

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